Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 1. Januar 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen Schwabe Zelte GmbH & Co. KG

Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Schwabe Zelte GmbH & Co. KG, Hauptstraße 5, 25785 Sarzbüttel (nachfolgend Fa. SCHWABE genannt) und ihren Vertragspartnern/Mietern (nachfolgend Auftraggeber genannt), die die Vermietung, den Verkauf von Gegenständen, die Vermittlung und/oder Buchung von Künstlern und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen sowie andere Serviceleistungen im Veranstaltungsbereich von der Fa. SCHWABE zum Gegenstand haben. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültig- keit, auch wenn die Fa. SCHWABE derartige Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte. Haben sich die Fa. SCHWABE und der Auftraggeber den- noch abweichend von dieser Regelung geeinigt, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur insoweit, als die Fa. SCHWABE diese schriftlich be- stätigt. Mündliche Nebenabsprachen werden nicht getroffen. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen der AGB bzw. des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. SCHWABE.

Angebote/Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend und vorbehaltlich einer Ortsbesichtigung. Eine anderweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertragsabschluss bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung durch die Fa. SCHWABE bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind unter Wahrung der Schriftform zu bestätigen. Die Fa. SCHWABE behält sich generell das Recht vor, bei geschlossenen Mietverträgen andere Auftragnehmer (Subunternehmer) oder äquivalente Technik als angeboten einzusetzen. Die Inhalte der Verträge mit der Fa. SCHWABE bleiben hierbei bestehen.

Preisanpassungsklausel

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (Lieferkosten, Mineralölpreise, Energiekosten, Baumaterial, Streugut) oder Lohnkosten zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 5 % Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise herbeizuführen.

Preise/Mietdauer/Werbung

Die vereinbarten Preise beinhalten Miete, Transport, Auf- und Abbau soweit Transport und Montage durch die Fa. SCHWABE durchgeführt werden und diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden. Die Mietzeit bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Verladung der Mietsachen und dessen Rücklieferung zum Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, ist die Fa. SCHWABE berechtigt den vereinbarten Mietpreis zeitanteilig weiter zu berechnen bis zur vollständigen Rücklieferung der Mietsachen. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden dadurch nicht berührt. Alle Preise gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Fa. SCHWABE behält sich das Recht vor, eigene Werbung an die Mietgegenstände anzubringen, es sei denn der Auftraggeber wünscht dies nicht.

Pflichten des Auftraggebers/Gebrauch der Mietsache

Der Auftraggeber haftet dafür, dass der vorgesehene Platz für den Aufbau eines gemieteten Zeltes geeignet ist. Die Aufbaufläche muss waagerecht und eben sein. Mehr- arbeit, z.B. wegen Höhenunterschiede des Aufbauplatzes die größer als 20 cm sind, werden nach Aufwand gesondert berechnet. Ebenso sind Notausgänge, Fluchtwege, Umfahrungen und behördliche Auflagen (Abstandsflächen u.ä.) zu berücksichtigen. Der Zuweg und der Aufbauplatz müssen für einen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40t befahrbar sein. Ab- und Aufladen des Materials muss unmittelbar am Aufbauplatz, unter Umständen auch mittels Gabelstapler oder Autokran, möglich sein. Erfolgt der Aufbau durch die Fa. SCHWABE, so ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdbereich verlegte Leitungen aller Art und unterirdische Anlagen dem verantwortlichen Richtmeister der Fa. SCHWABE zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden und Folgeschäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen und unterirdischen Anlagen entstehen. Mit Vertragsabschluss stellt er die Fa. SCHWABE be- reits von Ansprüchen Dritter frei. Bei Schneefall hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass durch Schneelast auf dem Zelt kein Schaden entsteht. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass das Zeltdach nicht von Schnee befreit worden ist, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass alle Zelt-Ein- und Ausgänge dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schä- den, hat der Auftraggeber alles Zumutbare zu tun, um Schaden zu verhindern oder bereits entstandene Schäden möglichst gering zu halten. Schäden aller Art sind der Fa. SCHWABE unverzüglich anzuzeigen. Ab einer Windstärke 8 müssen die Zelte geräumt und die Veranstaltung abgebrochen werden. Bei Nichteinhaltung wird keinerlei Haftung seitens der Fa. SCHWABE übernommen. Ohne vorheriger Zustimmung der Fa. SCHWABE darf der Auftraggeber keine Veränderungen am Material vornehmen. Davon ausgenommen sind die unter (e) genannten Fälle. Die vermieteten Gegenstände sind Eigentum von der Fa. SCHWABE oder der von Fa. SCHWABE beauftragten Subunternehmen. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände in seiner unmittelbaren Verfügungsgewalt zu belassen und sie an dem vereinbarten Einsatzort zu verwenden. Die Mietgegenstände sind vom Auftraggeber in sorgfältiger Art und Weise zu behandeln und zu gebrauchen. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietgegenstän- de auf eigene Kosten verpflichtet. Die Fa. SCHWABE ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Die Fa. SCHWABE ist jederzeit berechtigt, die vermieteten Gegenstände zu besichtigen, um die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und behält sich vor, gegebenenfalls Änderungen in der Ausführung, Herstellung oder Ausstattung ohne besondere Benachrichtigung des Auftraggebers vorzunehmen, sofern weder der Wert noch die Funk- tion der Mietgegenstände dadurch beeinträchtigt werden. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben ebenfalls ausdrücklich vorbehalten. Alle mit der Verfügung über die Mietsachen, deren Gebrauch und Erhalt verbundenen Obliegenheiten sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von der Fa. SCHWABE bzw. des Herstellers der Gegenstände zu befolgen. Während der Mietzeit auftretende Mängel an der Mietsache hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bei der Fa. SCHWABE anzuzeigen. Dies gilt ebenso für nicht vorhergesehene erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Mietgegenstandes. Das Bekleben, Besprühen, Bemalen, Nageln, Tackern, Beschädigen usw. der Mietsachen ist untersagt. Bei unsachgemäßer Behandlung bleibt es der Fa. SCHWABE vorbe- halten, die Wiederinstandsetzung von beschädigten Gegenständen durch den Auftraggeber auf dessen Kosten zu verlangen. Offenes Feuer innerhalb von Zelten und auf Bühnen und in der unmittelbaren Umgebung der Mietgegenstände ist polizeilich verboten. Bratvorrichtungen sind in einer Entfernung von mindestens 10m vom Zelt / von der Überdachung / Bühne zu errichten. Ohne vorherige Absprache mit der Fa. SCHWABE ist das Kochen, Frittieren, Grillen etc. im Zelt untersagt. Für die eventuell an- fallenden Reinigungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten am Zelt kommt der Auftraggeber auf. Der Auftraggeber hat für das Vorhandensein der entsprechenden Anschlüsse für anzuschließende Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu sorgen. Er trägt die Kosten der Strom- und Wasserversorgung sowie jegliche Entsorgungslasten.

Bauaufsichtliche Abnahme

Der Auftraggeber muss seiner Verpflichtung nachkommen, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den geplanten Zeltaufbau in Kenntnis zu setzen. Er vereinbart auch ei- nen Abnahmetermin mit der Bauaufsichtsbehörde. Zelte mit einer Größe ab 75m² sind grundsätzlich abnahmepflichtig. Erfolgt der Aufbau durch die Fa. SCHWABE, so ist der Termin so zu wählen, dass der Richtmeister der Fa. SCHWABE an der Abnahme teilnehmen kann. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Auftraggeber zu erfüllen. Ausgenommen hiervon sind Auflagen, die die Zeltkonstruktion betreffen. Außerdem hat er die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder anzubringen sowie die Betriebsbereitschaft dieser zu gewährleisten. Die Fa. SCHWABE stellt zu der bauaufsichtlichen Abnahme das zum Zelt gehörende gültige Prüfbuch oder, wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte, eine vor- läufige Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen sind ausschließlich im Zusammenhang mit der Bauabnahme zu verwenden und sind urheberechtlich ge- schützt. Die Gebühren für die Abnahme trägt der Auftraggeber.

Haftung/Gewährleistung

Während der Mietzeit entstandene Beeinträchtigungen/Schäden am gemieteten Material, die über eine gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, trägt der Auftraggeber. Hierzu gehören u.a. das Aufbringen von Farbe oder das Bekleben des Materials mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Folien. Wiederherstellungskosten oder ggf. den Ersatz nicht mehr einsatzbereiter Teile werden dann vom Auftraggeber getragen. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet die Fa. SCHWABE nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf die bei Vertragsab- schluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Eine Haftung für im Zelt gelagerte Waren, technischen Anlagen oder sonstigen Gegenständen sowie Folgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt bei Vermietung zur Nutzung im Privatbereich nur, wenn eventuelle Schäden durch eigene Vorsichtsmaßnahmen des Auftraggebers, insbesonde- re Versicherungen, abgewendet werden können. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb des gemieteten Zeltes entstehen, haftet der Auftraggeber und stellt die Fa. SCHWABE bereits mit Vertragsab- schluss von eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Die Fa. SCHWABE ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Miet- zeit zu überlassen. Jeder Mietgegenstand muss vom Auftraggeber oder einer von ihm autorisierten Person als Empfänger auf dem Abhole-/Lieferschein gegengezeichnet werden. Sollte bei der Anlieferung am Veranstaltungsort zum vereinbarten Liefertermin niemand angewiesen sein, wird die Mietsache am Veranstaltungsort hinterlassen und der Auftraggeber erkennt damit die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an. Die Fa. SCHWABE haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietgegenstände nur zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung von der Fa. SCHWABE für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Gebrauch der Mietgegenstände ergeben können, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln und Störungen im Rahmen seiner Möglichkeit mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit, Sauberkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der Fa. SCHWABE unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel dann nicht mehr rügen. Zeigt sich der Mangel erst später - versteckter Mangel - muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich und schriftlich nach der Entdeckung bei Fa. SCHWABE erfolgen. Bei Nichtbefolgung kann der Auftraggeber den jeweiligen versteckten Mangel nicht mehr rügen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Fa. SCHWABE nicht mehr berechtigt, Ansprüche aus § 536 BGB auf Minderung des Mietpreises geltend zu machen oder nach § 543 BGB außerordentlich zu kündigen.

Pauschalisierter Schadensersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Fa. SCHWABE und seine Angestellten, insbesondere Ersatz von Schäden, welche nicht unmittelbar am Mietgegenstand ent- standen sind, kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn die Fa. SCHWABE grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wesentliche Vertragspflichten, vor allem das Fehlen einer ausdrücklich oder schriftlich zugesicherten Eigenschaft, schuldhaft verletzt hat, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und nur hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie bei der Verletzung von Leib und Leben von Personen. Schadensersatzansprüche gegen die Fa. SCHWABE sind der Höhe nach auf den dem Auftraggeber entstandenen Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung von der Fa. SCHWABE wird ausgeschlossen.

Stornierung

Verweigert der Auftraggeber die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, so hat die Fa. SCHWABE Anspruch auf Ersatz des ihm ent- standenen Schadens. Dieser wird bis 30 Tage vor Mietbeginn pauschal mit 15 %, ab dem 29. Tag vor Mietbeginn pauschal mit 50 % und ab dem 14. Tag vor Mietbeginn pauschal mit 80 % der Vertragssumme angesetzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Nach konkretem Nachweis kann die Fa. SCHWABE im Einzelfall darüber hinausgehenden Schaden geltend machen. Die Kündigung/Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Abstandsgebühr ist der Zugang der Kündigung/Stornierung maßgeblich. Sofern es bei Verträgen mit Zulieferunternehmen Abweichungen gibt, wird darauf hingewiesen. Wird der Fa. SCHWABE eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch außergewöhnliche Umstände erschwert, unmöglich gemacht oder gefährdet (z.B. Krankheit, ho- heitliche Anordnungen oder Ähnliches), die vor Vertragsbeginn nicht vorhersehbar waren, behält sich die Fa. SCHWABE vor, den Auftrag abzusagen oder entsprechend abzuändern. Schadensersatzansprüche gegen die Fa. SCHWABE sind in diesen Fällen ausgeschlossen und die Gefahrentragung liegt beim Auftraggeber.

Force Majeure Klausel: „Höherer Gewalt“:

„ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien.“

„(1) Sollte eine Vertragspartei an der Erfüllung des Vertrages aufgrund höherer Gewalt, die von beiden erkennbar ist, gehindert sein, so macht die andere Vertragspartei keine Ansprüche für dadurch entstandene Verluste geltend.

(2) Die verhinderte Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich via E-Mail davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Dauert die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 (sechzig) Tage an, werden beide Parteien rechtzeitig die Probleme für die weitere Ausführung der Verträge durch freundliche Verhandlungen regeln und so schnell wie möglich eine Einigung erzielen.

Zahlungen

Alle Rechnungen der Fa. SCHWABE sind ohne Abzug sofort zahlbar. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist die Fa. SCHWABE berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über den jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Von der Fa. SCHWABE bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Auftraggeber weder zur Zurückbehaltung, noch zu einer Aufrechnung.

Sonderkündigungsrecht

Bei Dauermietverhältnissen über mehr als ein Jahr, ist die Fa. SCHWABE zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber für zwei aufeinanderfolgende Termi- ne mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Bei Dauermietverhältnissen von mehr als einem Monat, aber unter einem Jahr, ist die Fa. SCHWABE zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit der Entrichtung der Miete länger als einen Monat im Verzug ist. Unbeschadet der Regelungen in 9 kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von der Fa. SCHWABE zusätzliche Leistungen zu erbringen sind. Die Fa. SCHWABE ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt, ins- besondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Fa. SCHWABE. Der Auftraggeber kann auch an seinem Gerichtsstand verklagt werden. Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.

Schriftform

a) Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese neben dem Eingang eines eigenhändig unterschriebenen Briefes auch durch die Übermitt- lung durch Telefax sowie Email gewahrt. Die Email muss dabei keine Signatur enthalten.

Salvatorische Klausel

a) Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hier von die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführba- re Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

Schlussbestimmungen

a) Alle vorhergehenden Geschäfts- und Mietbedingungen verlieren mit Erscheinen dieser Ausgabe ihre Gültigkeit. Die vorgenannten allgemeinen Geschäfts- und Mietbe- dingungen entsprechen dem Stand vom 01.04.2016.